Qualifizierte elektronische Signatur der Rechnungen


Ihre Ansprechpartnerin bei der Gerd Bär GmbH:


 

Stefanie Schwab
Tel: 07131 2877-701
Fax: 07131 2877-777
schwab@baer-cargolift.de



Die Gerd Bär GmbH versendet bereits seit dem 01. August 2002 alle Rechnungen an seine Kunden per Fax. Ab 01. Januar 2006 werden wir die Rechnungen mit einer "qualifizierten elektronischen Signatur" senden.

Die qualifizierte elektronische Signatur erfüllt in vollem Umfang die rechtlichen Erfordernisse (siehe Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29.01.2004).

Auf den ersten Blick ungewohnt, enthält die Rechnung im unteren Drittel ein graues Matritzenfeld (2D-Barcode). Dieses Feld beinhaltet die verschlüsselten Originaldaten, das zugehörige Zertifikat (elektronischer Ausweis) und die qualifizierte elektronische Signatur, mit der Sie die Echtheit der Rechnung überprüfen können. Der Zertifikatsaussteller ist die D-Trust GmbH, eine 100 %ige Tochter der Deutschen Bundesdruckerei (www.d-trust.net).

Die qualifizierte elektronische Signatur ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn nicht sichergestellt ist, dass beim Rechnungsversand per Fax die Übertragung von einem Standardfaxgerät an ein Standardfaxgerät erfolgt.

Der große Vorteil bei dieser Versandart:

Der Signaturbarcode wird direkt auf der Rechnung angebracht. Dies ist eine Neuentwicklung der beiden Systemhäuser eviatec Systems AG aus Ludwigsburg (www.eviatec.de) und secrypt GmbH aus Berlin (www.secrypt.de). Diese innovative Lösung erregte bereits großes und sehr positives Aufsehen in der Öffentlichkeit.

Beispiel Fax-Rechnung:



Aber wie können Sie sich als Empfänger eines elektronischen Dokumentes darauf verlassen, dass dessen Inhalt in unveränderter Form erhalten geblieben ist, also genau so, wie wir es als Absender an Sie abgeschickt haben? Und wie sicher ist die Identität des Absenders?
Traditionellerweise werden diese Funktionen durch die Unterschrift von Hand erfüllt, die eine Willenserklärung des Unterzeichners dokumentiert und seine Identität anhand der Unterschrift nachweist. Die elektronische Signatur spielt diese Rolle der handschriftlichen Unterschrift im elektronischen Verkehr:
Anhand der elektronischen Signatur lässt sich überprüfen, ob der Inhalt unverändert geblieben ist, nachdem er signiert wurde; auch die Identität desjenigen, der die Daten signiert hat, ist eindeutig feststellbar.
Wegen dieser Qualitätskriterien hat der Gesetzgeber innerhalb der EU der "qualifizierten elektronischen Signatur" Rechtskraft zugewiesen.

Zur Rechtskraft der elektronischen Unterschrift

Jede Willenserklärung, die den üblichen gesetzlichen Voraussetzungen genügt (Geschäftsfähigkeit, etc.) und keiner besonderen Formvorschrift unterliegt, ist rechtlich gültig. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist ihr Niederschlag, z. B. als E-Mail, vor Gericht verwertbar.
Die mit einer "qualifizierten elektronischen Signatur" nach dem geltenden deutschen Signaturgesetz versehene Willenserklärung genügt darüber hinaus unter bestimmten Bedingungen auch der Formvorschrift "gesetzliche Schriftform" und hat vor Gericht den Status eines "Anscheinsbeweises":

Gleichstellung:

Nach §§126ff BGB ist die gesetzliche "qualifizierte elektronische Signatur" der handschriftlichen Unterschrift der gesetzlichen Schriftform des Privatrechts gleichgestellt, wenn das signierte Dokument um den Namen des Unterzeichnenden ergänzt ("elektronische Form") und diese elektronische Form vom Gesetz nicht explizit ausgeschlossen wird. Ein solcher Ausschluss betrifft derzeit die Kündigung und Änderung von Arbeitsverhältnissen (§623 BGB), die Erteilung von Arbeitszeugnissen (§630 BGB) sowie Leibrentenversprechen (§761 BGB), Bürgschaftserklärungen (§766 BGB), Versprechen (§780 BGB) und Anerkennungserklärungen (§781 BGB).

Beweiswirkung:

Nach §282a ZPO gilt eine Unterschrift in elektronischer Form nach §126 BGB als "anscheinend echt", wenn eine Prüfung nach Signaturgesetz dies ergibt. Das bedeutet, dass im Zweifelsfalle vor Gericht nicht die Echtheit der Signatur nachgewiesen werden muss, sondern dass mit Tatsachen ernsthafte Zweifel an der Echtheit dieser Signatur vorgebracht werden müssen, wenn die signaturgesetzkonforme Software die Signatur als echt ausweist.

Überprüfung der Signatur

Auf den ersten Blick ungewohnt, befindet sich im unteren Drittel jeder Rechnung von Bär Cargolift ein graues Matritzenfeld (2D-Barcode). Dieses Feld beinhaltet die gesamten rechnungsrelevanten Daten, die qualifizierte elektronische Signatur und das zugehörige Zertifikat (elektronischer Ausweis). Mit diesen Informationen kann die Rechnung überprüft werden.

Vorgehensweise:

  • Download des kostenlosen Prüfprogrammes digiSeal reader reader und Installation.
  • Scannen der Rechnung, sofern diese nicht bereits in digitaler Form vorliegt. Format: BMP, 300dpi, Graustufen.
  • Prüfen der Rechnung. Nun werden automatisch das Originaldokument, das aus dem 2D-Barcode erzeugt wurde, und die dazugehörige Signatur angezeigt.

Beispiel:

Öffnen Sie die Rechnung als Datei im Format BMP, 300dpi, Graustufen oder scannen Sie die Zeichnung direkt über den digiSeal reader.



Die Signatur des aus dem 2D-Barcode erzeugten Original-Dokumentes wird nun angezeigt. Über die Funktion "Details" können Sie sich die Zertifikatsinhalte anzeigen lassen.



Über die Funktion "Visueller Vergleich" kann der Inhalt des Barcodes mit dem Text-Bereich der Rechnung verglichen werden.



Mehr Informationen zur elektronischen Signatur sowie zum digiSeal reader erhalten Sie unter www.secrypt.de. Zum Betrachten unserer Auftragsbestätigungen benötigen Sie den Adobe Reader, zur Prüfung unserer Rechnungen den digiSeal reader.



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